Satzung

SATZUNG DER ATOMKRAFTFREUNDE NEUSÄß

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Atomkraftfreunde Neusäß“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach seiner Eintragung führt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

Der Verein hat seinen Sitz in 86356 Neusäß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Die Gewinnung nutzbarer Energie aus Kernenergie durch Kernspaltung/Kernfusion wird in der Politik und der Gesellschaft weitgehend abgelehnt. Begründet ist dies in der Risikobeurteilung der Gefährdung durch freiwerdende radioaktive Strahlung bei Fehlfunktionen der eingesetzten Technologien im Betrieb und Endlagerung.

Wir glauben, dass das Wissen in der Gesellschaft über eingesetzte und mögliche neue Technologien zur Gewinnung nutzbarer Energie aus Kernenergie gering ist.

Zweck des Vereins ist das Erlangen und der Austausch von Wissen über Technologien zur Umwandlung von Kernenergie in nutzbare Energie und in diesem Sinne die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.

Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge und Seminare, die zum Informationsaustausch über Forschung und Entwicklungen im Bereich der Kernenergietechnik dienen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Für Minderjährige haben die Erziehungsberechtigten zu handeln. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod eines Mitglieds,

b) mit dem Austritt eines Mitglieds,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur jeweils zum Jahresende möglich und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgt, wenn das betroffene Mitglied trotz erfolgter Mahnung und Androhung der Streichung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Bezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückgezahlt.

§4 Ausschluss von Mitgliedern

Aus einem wichtigen Grund kann ein Mitglied auch ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu laden, mit dem Hinweis, dass der Ausschluss eines (oder Mehrzahl) Mitgliedes auf der Tagesordnung steht.

Über den Ausschluss kann auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung wirksam abgestimmt werden, wenn dem auszuschließendem Mitglied mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist, dass und aus welchen Gründen über seinen Ausschluss in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, und dass die Abstimmung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann.

$5 Beitrag

Beiträge werden in Form von Geldzahlungen geleistet und sind jährlich fällig. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann über Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit entscheiden.

Beiträge werden im Regelfall mit Einzugsermächtigung erhoben.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins bestehen aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden,

einem Kassenführer und

einem Schriftführer.

Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

Es können bis zu vier weitere Beisitzer gewählt werden. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden.

Der in der Gründungsversammlung gewählte Gründungsvorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Der Vorstand wird auf eine Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

Der Vorstand (= Vorstand im Sinne des Gesetzes und vereinsinterner Vorstand)

gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Der Schriftführer führt Protokoll über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Dem Kassenführer obliegt die Kassen- und Buchführung.

Weitere Aufgaben, die den jeweiligen Vorstandmitgliedern und/oder Beisitzern übertragen werden, bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§8 Mitgliederversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine

Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die

Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

§9 Vereinsmittel, Vergütung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. oder dem 2. Vorsitzenden eingegangen sein.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich der Kernenergietechnik.

Diese Satzung wurde am 19.03.2022 errichtet.